Geschäftsbedingungen für Kabel-TV Anlage

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1.) Leistungsbeschreibung

1.1.) Der Kabel-TV-Betreiber (im Folgenden kurz Betreiber) stellt den Anschluss an seine Kabel-TV-Anlage bis
 zum vereinbarten Übergabepunkt zu Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammen laut Beilage zur Verfügung.

1.2.) Leistungsgegenstand und somit Vertragsinhalt ist also der Anschluss und reibungslose Betrieb jener Anlagen
des Betreibers, die den Empfang der einzelnen Programme für den Kunden sicherstellen. Ausdrücklich nicht
Vertragsinhalt sind alle außerhalb des Einflussbereiches des Betreibers liegende technische Einrichtungen,
insbesondere Satelliten, Endgeräte des Kunden sowie natürlich der Inhalt und die Dauer der einzelnen Fernseh-
und Hörfunkprogramme und deren Programmgestaltung.

2.) Vertragsdauer

2.1.) Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann nach Ablauf des Kündigungsverzichts
von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines
Kalenderquartals schriftlich, adressiert an die dem Vertragspartner zuletzt bekannt gegebene Adresse, aufgekündigt
werden. Für die Rechtzeitigkeit der Absendung wird im Zweifelsfall auf das Datum des Poststempels abgestellt.

2.2.) Der Kunde wird dem Betreiber umgehend und unaufgefordert eine allfällige Änderung seiner Geschäfts-
oder Wohnsitzadresse schriftlich bekannt geben. Mangels entsprechender Bekanntgabe gelten  alle Zusendungen,
insbesondere auch die Vertragsauflösung betreffende Schreiben, an die zuletzt bekannt gegebene Adresse
ordnungsgemäß zugestellt und löst eine derartige Zusendung auch die entsprechenden Rechtsfolgen, selbst wenn
sie den Empfänger nicht (rechtzeitig) erreicht, aus.

3.) Kündigungsverzicht

3.1.) Beide Vertragspartner verzichten auf die Dauer von 2 Jahren ab Zustandekommen des Vertrages auf ihr
Kündigungsrecht.

4.) Außerordentliches Kündigungsrecht

4.1.) Der Kunde kann nach Ablauf eines Vertragsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist jeweils zum
Monatsletzten auch dann kündigen, wenn er mittels aktueller Meldebestätigung (Meldezettel) nachweist, dass er
einen Wohnungswechsel außerhalb des Versorgungsgebietes des Betreibers vorgenommen hat. An den laufenden
Gebühren ändert sich nichts, solange dem Kunden ein Kündigungsrecht nicht zusteht.

4.2.) Ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Kunden findet sich auch unter Punkt "Leistungsänderungen".

4.3.) Der Betreiber kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten dann kündigen,
wenn die weitere Versorgung des Teilnehmers wirtschaftlich unzumutbar wird, insbesondere weil die
Aufrechterhaltung des Betreibers mit unverhältnismäßigen hohen Kosten verbunden wäre. Dies hat bei
Konsumentengeschäften der Betreiber nachzuweisen.

5.) Vorzeitige Vertragsauflösung

5.1.) Beide Vertragspartner können den Vertrag aus wichtigen Grund vorzeitig auflösen.

5.2.) Ebenfalls zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigen sonstige wesentliche Vertragsverletzungen.
Wichtige Gründe sind:
a) der Kunde wesentliche Verpflichtungen aus dem Kabelfernsehanschlussvertrag verletzt
b) der Kunde trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung der Dienstunterbrechung oder Abschaltung und
unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen mit der Bezahlung des Entgelts in Verzug ist; oder
c) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird bzw. eine Eröffnung mangels Deckung
abgewiesen wird; oder
d) der Betreiber begründeten Verdacht hegt, dass der Kunde die vom Betreiber für die Dauer des Vertrages  zur
Verfügung gestellten Geräte samt Zubehör nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwahrens benutzt oder benutzt hat; oder
e) die Kabelfernsehanlage durch höhere Gewalt oder Eingriffe Dritter, die mit wirtschaftlich vertretbaren Mittel nicht abgewehrt
 werden kann, ganz oder teilweise stillgelegt wird oder teilweise stillgelegt wird oder entfernt werden muss.

5.3.) Der Betreiber hat das Recht, den Anschluss mit sofortiger Wirkung zu sperren oder das Vertragsverhältnis durch
entsprechende Erklärung aufzulösen, wenn der Kunde trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Dienstunterbrechung
unter Setzen einer Nachfrist von mind. 2 Wochen mit der Bezahlung des Entgelts in Verzug ist.

6.) Leistungsänderungen

6.1.) Der Kunde stimmt geringfügig und zumutbaren Leistungsänderungen - sofern sie auch sachlich gerechtfertigt
sind - zu, insbesondere ist er auch damit einverstanden, dass sich das Programmangebot, welches bei Vertragsabschluss
vereinbart wurde, geringfügig verändern kann.

6.2.) Im Falle des dauernden Ausfalls eines vertragsgegenständlichen Programms wird der Betreiber jedoch längst
binnen 3 Monaten ein adäquates Ersatzprogramm zur Verfügung stellen. Sollte dies nicht der  Fall sein, steht dem Kunden,
sofern er Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ende des
auf den Ausspruch seiner Kündigung folgenden Kalendermonates zu. Diese Kündigung hat schriftlich unter Angabe
jenes Programmes, dessen Wegfall Grund für die Vertragsauflösung war, zu erfolgen.

7.) Preisgleitklausel

7.1.) Die laufenden Entgelte verändern sich in jenem Ausmaß nach oben oder unten, in denen sich - unabhängig vom Willen
des Betreibers - unmittelbar mit dem Programm- und Leistungsangebot zusammenhängende Kosten  (Abgaben, Steuern,
Leitungskosten, Leitungsrechtsgebühren, Abgeltung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten sowie andere
 öffentliche Abgaben) ändern. Daraus resultierende Preiserhöhungen können bei Konsumentengeschäften jedoch
 keinesfalls vor Ablauf von 2 Monaten ab Vertragsabschluss wirksam werden.

7.2.) Im Übrigen wird ausdrücklich Wertbeständigkeit aller laufenden Entgelte vereinbart. Als Maß der Berechnung der
Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte
Verbraucherpreisindex (VPI 2004=100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag
dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten
 bis ausschließlich 1% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem wobei stets die erste außerhalb des jeweils
geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als
auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenen Beträge sind kaufmännisch zu runden.
Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls während der ersten zwei Monate ab
Vertragsabschluss keine Preisveränderung - es sei denn, diese wurden im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt -
in Rechnung gestellt.

8.) Änderungskündigung

8.1.) Im Falle sonstiger Kostensteigerungen - gegenüber Konsumenten jedoch frühestens nach 2 Vertragsmonaten - steht
es dem Betreiber frei, Entgelte in angemessenem Umfang zu erhöhen. In diesem Fall werden die Kunden vom Betreiber jedoch
ausdrücklich und schriftlich auf die geplante Preiserhöhung hingewiesen sowie darauf, dass sie das Vertragsverhältnis
anlässlich und vor Wirksamwerden der Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung an den Betreiber auflösen können und dass
Schweigen als Zustimmung gilt. Zwischen Inkrafttreten der Preiserhöhung und der entsprechenden Verständigung und der
damit verbundenen Aufkündugungsmöglichkeit, die bis zum Wirksamwerden der Preiserhöhung jederzeit schriftlich erfolgen
kann, muss mindestens ein Zeitraum von einem Monat liegen. Im Falle einer rechtzeitigen Aufkündigung durch den
 Kunden endet das Vertragsverhältnis am Tag vor dem Inkrafttreten der Preiserhöhung.

9.) Wartung, Instandhaltung, Reparaturen

9.1.) Der Betreiber wird für einen möglichst ungestörten und reibungslosen Empfang der Programme sorgen. Der Kunde
nimmt zur Kenntnis, dass es in der Natur des Kabel-TV-Betreibers liegt, dass für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten
zumindest kurzfristige Abschaltungen bzw. Störungen ebenso auftragen können wie Störungen, die witterungsbedingt
oder durch Dritte verursacht werden.

9.2.) Störungen, die ohne Verschulden des Betreibers auftreten bzw. die für die regelmäßigen Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten unvermeidbar sind, berechtigen jedenfalls nicht zur Vertragsauflösung oder Entgeltminderung,
solange der Betreiber alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung des störungsfreien Empfangs
vorgenommen hat und in angemessener Frist diese behoben werden.

9.3.) Bei einem Totalausfall der Kabel-TV-Anlage des Betreibers von mehr als 72 Stunden durchgehend entfällt die
monatliche Gebühr jedoch aliquot, selbst wenn diese Störung nicht vom Betreiber und auch nicht vom Kunden  selbst zu
vertreten ist.

9.4.) Der Ausfall einzelner Programme führt nicht zu einer Entgeltminderung (siehe jedoch Punkt Leistungsänderungen), wenn
der Ausfall nicht vom Betreiber zu vertreten ist und wenn dieses Programm nicht explizit Vertragsgegenstand war.

10.) Betreten von Grundstücken/Wohnungen, Leitungsrechte

10.1.) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es für ein reibungslosen Betrieb der Anlage immer wieder notwendig sein kann,
dass Wohnungen oder Grundstücke, die in der Verfügungsmacht des Kunden liegen, für entsprechende Arbeiten betreten
bzw. benutzt werden müssen. Auch wenn sich die Verpflichtung des Kunden, diese Flächen entsprechend zur Verfügung
zu stellen, bereits aus § 5 Abs. 2 in Verbindung mit §12 Telekommunikationsgesetz 2003 ergibt, sei an dieser
Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen. Leitungsrechte gehen gemäß § 12 TKG 2003 kraft Gesetzes auf die jeweiligen
Rechtsnachfolger über. Der Kunde wird daher diese Verpflichtung auch seinen Rechtsnachfolgern, Mietern udgl. bekannt
geben und in einschlägigen Verträgen darauf hinweisen.

11.) Haftungsbestimmungen

11.1.) Bei Konsumenten gelten die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes. Bei Verträgen mit Unternehmen
 haftet der Betreiber für Schäden dann, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

12.) Anschlussgebühr, laufende Entgelte und sonstige Kosten

12.1.) Bei der Anschlussgebühr handelt es sich um eine einmalige, grundsätzlich nicht rückzahlbare Gebühr. Eine
Rückzahlung der Anschlussgebühr erfolgt jedoch dann, wenn das Vertragsverhältnis aus Gründen, die allein vom Betreiber
zu vertreten sind, während der ersten 3 Jahre aufgelöst wird. Der Rückforderungsanspruch mindert sich nach Ablauf
eines Vertragsjahres jeweils um ein Drittel. Im 4. Jahr besteht kein Rückforderungsanspruch mehr.

12.2.) Das laufende Entgelt ist jeweils am 1. eines Quartals fällig. Im Falle des Verzuges sind Verzugszinsen in Höhe  von 8 %
über dem Basiszinssatz p. a. zu bezahlen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche sind dadurch nicht ausgeschlossen.

12.3.) Im Falle sonstiger Kosten, insbesondere von Wartungsarbeiten, die vom Kunden zu vertreten sind, gelten jene Sätze,
die im beiliegenden Tarifblatt zur Kenntnis gebracht wurden und die sich in jenem Ausmaß verändern, das dem Kunden
 jeweils zuletzt vor Durchführung der Arbeiten bekannt gegeben worden ist.
Die Ausarbeitung dieser Geschäftsbedingungen erfolgte in Zusammenarbeit mit der Fachgruppe OÖ der
Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen und der Konsumenteninformation der AK OÖ.